Der Schriftsatzverkehr vor Gericht ist von Fakten, jedoch auch dem nachhaltigen Vertreten des "eigenen" Interesses bzw desjenigen des Mandanten geprägt. Hier kann es schon einmal "zur Sache gehen". Wenn allerdings überschießende Formulierungen in den Schriftsatz Eingang finden, endet dies womöglich in einer - hier standesrechtlichen - Disziplinarstrafe, deren Bekämpfung vor dem VfGH nicht aussichtsreich sein muss.