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Rechtsprechungsübersicht

EntscheidungenJohannes Peter GruberÖZK 2012, 26 Heft 1 v. 1.2.2012

Europa

Europäischer Gerichtshof
Geldbuße. Die Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren lässt der Kommission zwangsläufig verschiedene Möglichkeiten bei der Beurteilung, Gewichtung und Bewertung dieser Faktoren, um die Zuwiderhandlung angemessen zu ahnden. Sie hat jedoch weiterhin bestimmte Verpflichtungen. Ein auf ein Unternehmen ausgeübter Druck befreit dieses nicht von seiner Haftung für eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung.1)1)EuGH 28.6.2005, C-189/02 P, C-202/02 P , C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P - Dansk Rørindustri / Kommission, Rdn 369 f; EuG 29.11.2005, T-62/02 - Union Pigments / Kommission, Rdn 63; EuG 20.3.2002, T-017/99 - KE Kelit Kunststoffwerk GmbH / Kommission, Rdn 50. EuGH 8.12.2011, C-386/10

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