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Zur Quantifizierung und Geltendmachung von Kartellschäden nach deutscher Rechtsprechung

AbhandlungenIsabelle PellechÖZK 2011, 210 Heft 6 v. 15.12.2011

I. Allgemeines

Die wirksame Durchsetzung insb des Kartellverbots in Art 101 Abs 1 AEUV verlangt, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein kartellrechtswidriges Verhalten entstanden ist.1)1)EuGH 20.9.2001, Rs C-453/99 - Courage; EuGH 13.7.2006, Rs C-295/04 bis C-298/04 , Rn 58 ff - Manfredi. Besondere Bedeutung kommt dabei den Grundsätzen der Effektivität2)2)Innerstaatliche Regeln dürfen die Ausübung von unionsrechtlich verankerten Rechten nicht übermäßig erschweren oder faktisch unmöglich machen. und der Äquivalenz3)3)Die zur Ausübung des Unionsrechts bestehende Regelungen dürfen nicht ungünstiger sein, als für Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen. zu, denen nationale Bestimmungen genüge tun müssen. In der Entscheidung Manfredi ging der Gerichtshof davon aus, dass Schadenersatz sowohl den Ersatz des Vermögensschadens, des entgangenen Gewinns, als auch von Zinsen umfasst. In der Praxis wirft die Berechnung des kartellrechtlichen Schadens, welcher in der Regel die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem hypothetischen Preis unter Wettbewerbsbedingungen umfasst, eine besondere Komplexität auf. Die EK hat neben der Herausgabe eines Grünbuchs im Jahr 2005 und eines Weissbuchs zur Geltendmachung von Schadenersatzklagen im Jahr 2008 zunächst die Ashurst-Studie in

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