Ziel dieses Beitrages ist es, die auf österreichischer und europäischer Ebene ergangene Judikatur sowie die Lehrmeinungen zum Thema Gun Jumping auf solche Handlungen hin zu untersuchen, welche einen Zusammenschlussvollzug und damit einen Verstoß gegen § 17 KartG 2005 oder Art 7 Fusionskontrollverordnung 139/2004 darstellen können.