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Horizontale Vereinbarungen: neue Gruppenfreistellungsverordnungen und überarbeitete Leitlinien

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2011, 7 Heft 1 v. 15.2.2011

I. Allgemeines

Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind grundsätzlich alle Vereinbarungen verboten, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts zu beschränken.1)1)Zum Begriff "Vereinbarung" vgl J. P. Gruber, Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, OZK 2010/2, 43. Solche Vereinbarungen sind aber nach Art 101 Abs 3 AEUV ausnahmsweise zulässig, wenn - vereinfacht gesagt - die Vorteile für die Konsumenten größer sind als die Nachteile.2)2)Art 101 Abs 3 AEUV: "Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten." In einer Gruppen-

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