I. Allgemeines
Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind grundsätzlich alle Vereinbarungen verboten, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts zu beschränken.1) Solche Vereinbarungen sind aber nach Art 101 Abs 3 AEUV ausnahmsweise zulässig, wenn - vereinfacht gesagt - die Vorteile für die Konsumenten größer sind als die Nachteile.2) In einer Gruppen-Seite 7