Nationales Recht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Art 81 f (jetzt: Art 101 f AEUV) nur dann nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird.1)1)EuGH 11.11.1997, C-359, 379/95 P - Kommission / Ladbroke Racing, Rdn 33 f. Sie gelten aber dann, wenn ein nationales Gesetz ein wettbewerbswidriges Verhalten bloß veranlasst oder erleichtert.2)2)EuGH 9.9.2003, C-198/01 - Consorzio Industrie Fiammiferi v Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Rdn 67; EuGH 16.12.1975, Rs 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113, 114/73 - Suiker Unie / Kommission, Rdn 36 ff. EuGH 14.10.2019 C-280/08 P, C-280/08 P - Deutsche Telekom.3)3)Die Europäische Kommission hat die Deutsche Telekom AG im Jahr 2003 wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu einer Geldbuße von EUR 12,6 Mio verurteilt, Kom 21.2.2003, COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG. Die Telekom habe von Telefondienstanbietern unangemessen hohe Preise für den Zugang zu ihrem Telefonnetz verlangt. Die Telefondienstanbieter haben mehr zahlen müssen als die Endkunden der Telekom (als Telefondienstanbieter). Dieses Verhalten habe einen Preiswettbewerb praktisch unmöglich gemacht. Die Telekom hat gegen diese Entscheidung Klage eingebracht, die das Gericht der Europäischen Union zur Gänze abgewiesen hat. EuG 10.4.2008, T-271/03 - Deutsche Telekom / Kommission.