In der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 14.4.2010 im Fall "Druckchemikalien" verhängte das KG wegen Zuwiderhandlungen gegen Art 101 AEUV/§ 1 KartG 2005 Geldbußen in Höhe von insgesamt € 1.519.000,- über vier im Markt für den Vertrieb und den Großhandel mit Druckchemikalien tätige Unternehmen. Das KG lehnte in diesem Beschluss eine kartellgerichtliche Kompetenz, die Zuerkennung oder Ablehnung des Kronzeugenstatus eines Antragsgegners durch die BWB sowie das von der BWB gewährte Ausmaß der Minderung einer Geldbuße für einen Kronzeugen einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen, ab.