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Vergleichsverfahren in Kartellfällen: Potentielle Anwendungsmöglichkeiten im österreichischen Kartellverfahren

AbhandlungenThomas Hölzl, Christina Hummer1)1)Die in diesem Beitrag vertretenen Auffassungen und Meinungen sind die der Autoren und müssen nicht notwendigerweise mit jenen der Bundeswettbewerbsbehörde bzw von Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH übereinstimmen.ÖZK 2010, 134 Heft 4 v. 30.8.2010

I. Einleitung

Am 19. Mai 2010 beendete die Europäische Kommission ("Kommission") erstmals einen Kartellfall, nämlich das DRAM-Kartell, durch "Vergleich" mit den beteiligten Unternehmen.2)2)Siehe IP/10/586 unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction . do?reference=IP/10/586&format=HTML&aged=0&language=D E&guiLanguage=en Ein zweiter "Vergleich" folgte sogleich am 20. Juli 2010 im Tierfutterkartell, wobei es sich um den ersten "hybriden"3)3)In "hybriden" Vergleichsfällen erlässt die Kommission zwei Kartellbeschlüsse: Einen Beschluss im Zuge des - verkürzten - Vergleichsverfahrens für diejenigen Unternehmen, die sich zu einem Vergleich bereit erklären und ihre Beteiligung am Kartell eingestehen, sowie einen Beschluss im ordentlichen Verfahren für die Unternehmen, die sich dem Vergleich nicht anschließen wollen. Vergleichsfall der Kommission handelt.4)4)Siehe IP/10/985 unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction . do?reference=IP/10/985&format=HTML&aged=0&language=D E&guiLanguage=en Vor Hintergrund dieser jüngsten Entwicklungen auf europäischer Ebene erscheinen grundsätzlich auch in Österreich - in Anbetracht des hohen investigativen Aufwands in Verfahren gegen geheime Kartellabsprachen - Überlegungen in Bezug auf eine Verfahrensbeschleunigung und eine ressourcenschonende Streiterledigung angebracht. Dieser Beitrag erläutert,

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