Mit dem hier besprochenen Urteil hat das HG Wien, soweit ersichtlich, erstmalig über eine Schadenersatzklage im Nachgang einer Entscheidung der österreichischen Kartellgerichtsbarkeit ("follow-on private enforcement") entschieden. Inhaltlich musste sich das HG Wien nicht mit dem Thema Schadenersatz wegen Kartellrechtsverstoßes auseinandersetzen; es hielt die geltend gemachten Ansprüche für verjährt. Das Urteil ist rechtskräftig.