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Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2010, 43 Heft 2 v. 15.4.2010

Art 101 AEUV1)1)Art 101 Abs 1 AEUV, erster Teil: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, […]." enthält eine "umfassende und zugleich abschließende materiellrechtliche Regelung der vom EG-Recht erfassten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen".2)2)Schröter in Schröter / Jakob / Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht (2003) Art 81, Einführung, Rdn 1. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gibt es drei Formen von Absprachen, nämlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen,3)3)Wozu auch Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen gehören, Kom 10.7.1986 ABl 1986 L 232, 15 - Dach und Dichtungsbahnen, Rdn 114 f; Kom 7.12.1984, ABl 1985 L 35, 35 - Milchförderungsfonds, Rdn 27 ("Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen"); Kom 17.12.1981, ABl 1982 L 167, 39 - NAVEWA-ANSEAU, Rdn 38 uVa EuGH 15.5.1975, Rs 71/74 - Frubo / Kommission, Rdn 30/31. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen (zusammen kurz: "Absprachen"). Diese Unterscheidung des Vertrags halten die meisten Kommentatoren für zweitrangig,4)4)Rose / Roth in Bellamy / Child, European Community Law of Competition6 (2008) Rdn 2.022, FN 95; Faull / Nikpay, The Law of Competition2 (2007) Rdn 3.120; Emmerich in Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 (2007) Art 81 Abs 1 EGV, Rdn 101; Bunte in Langen / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht11 (2010) Art 81, Generelle Prinzipien, Rdn 17 ("geringe Relevanz"); Gippini-Fournier in Loewenheim / Meessen / Riesenkampff, Kartellrecht (2006) Rdn 77 ("Trend zu einer Relativierung der Unterscheidung"); Ritter / Braun, European Competition Law3 (2004) 98; Loewenheim / Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 (1993) Art 85 (1) Rdn 73 ("Die Differenzierung zwischen Vereinbarung und Beschlu[ss] spielt keine rechtlich erhebliche Rolle"); aA möglicherweise Schröter in Schröter / Jakob / Mederer (FN 2) Rdn 67 ff. manche für (praktisch) bedeutungslos.5)5)Grill in Lenz / Borchardt, EU- und EG-Vertrag3 (2003) Art 81 Rdn 1 ("nur theoretisches Interesse"). Der folgende Artikel soll zeigen, dass für alle drei Formen übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich und ausreichend sind, sodass die Dreiteilung ein überflüssiger Formalismus ist. Art 101 AEUV verbietet "wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen",6)6)Genauer gesagt: Vereinbarungen, die tatsächlich zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen ("bewirken"), aber auch Vereinbarungen, mit denen eine Wettbewerbsbeschränkung beabsichtigt ist ("bezwecken", vgl jeweils FN 1). nicht mehr und nicht weniger.

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