Art 101 AEUV1) enthält eine "umfassende und zugleich abschließende materiellrechtliche Regelung der vom EG-Recht erfassten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen".2) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gibt es drei Formen von Absprachen, nämlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen,3) Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen (zusammen kurz: "Absprachen"). Diese Unterscheidung des Vertrags halten die meisten Kommentatoren für zweitrangig,4) manche für (praktisch) bedeutungslos.5) Der folgende Artikel soll zeigen, dass für alle drei Formen übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich und ausreichend sind, sodass die Dreiteilung ein überflüssiger Formalismus ist. Art 101 AEUV verbietet "wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen",6) nicht mehr und nicht weniger.