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KOG: Amtshilfe durch eine Kartellbehörde eines anderen Mitgliedstaates bei Vollziehung der Art 81 und/oder 82 EG

EntscheidungenStefan Keznickl, Margret Kronegger1)1)Am Verfahren für die BWB beteiligt. Die im Beitrag geäußerten Meinungen geben ausschließlich die Privatmeinung der Autoren wieder, die sich nicht notwendigerweise mit der Ansicht der BWB oder des BMWFJ decken muss.ÖZK 2009, 237 Heft 6 v. 1.12.2009

Gemäß Art 22 VO (EG) 1/2003 darf jede mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates im Namen und für Rechnung einer anderen nationalen Kartellbehörde alle Ermittlungshandlungen (zB Hausdurchsuchungen) durchführen, um Beweise für die ersuchende Behörde sicherzustellen.

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