Unter welchen Voraussetzungen ist es Herstellern im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen kartellrechtlich erlaubt, Händlern den Internetvertrieb zu verbieten oder diesen einzuschränken? Welche Änderungen/Klarstellungen enthält der kürzlich veröffentlichte Entwurf der Kommission zur Nachfolgeverordnung der GVO 2790/1999 bzw der einschlägige Mitteilungsentwurf?
Art 81 EG