§ 30 KartG1) gibt die Kriterien für die Geldbußenbemessung mit nur wenigen Stichwörtern vor. Die Literatur zu diesen Kriterien ist spärlich.2) Auch die Judikatur steckt in Österreich noch in den Anfängen; es gibt zu Preis- und Mengenabsprachen erst drei OGH-Bußgeld-Entscheidungen3) und wenig mehr Entscheidungen zu Missbrauchsfällen. Die OGH-E im Aufzugskartellfall erwähnt § 30 KartG gar nicht (und die Vorgängerbestimmung des § 143 KartG 1988 auch nur pro forma, ohne näher darauf einzugehen).4) Auch im Industriechemikalienkartellfall legte der OGH die Kriterien des § 30 KartG nicht aus.5) Hier sollen daher die Kriterien des § 30 KartG näher erörtert und interpretiert werden. Auf die - für uns Kartellrechtsanwender immer wichtige - Praxis im Gemeinschaftsrecht, insb Parallelen und Unterschiede, wird verwiesen.