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Wettbewerb in der Landwirtschaft - Teil I

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2009, 132 Heft 4 v. 1.8.2009

Das materielle österreichische Wettbewerbsrecht ("Kartellrecht") stimmt im Wesentlichen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht überein. Auf die abweichenden, österreichischen Regelungen für Empfehlungen1)1)§ 1 Abs 4 KartG. und für den Verkauf unter dem Einstandspreis2)2)§ 5 Abs 1 Z 5 KartG. bin ich bereits in zwei früheren Artikeln eingegangen.3)3)J.P. Gruber, Empfehlungen im Kartellrecht, OZK 2009, 14; J. P. Gruber, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Zu OGH 8.4.2008, 4 Ob 23/08y - Tageszeitung Ö, OZK 2008, 137. Daneben ist aber auch das Verhältnis der Ausnahmen4)4)§ 2 Abs 2 KartG. vom Kartellverbot5)5)§ 1 KartG. zum europäischen Recht nicht ganz klar: Ausnahmen gibt es für Bagatellkartelle,6)6)§ 2 Abs 2 Z 1 KartG. Buchpreise,7)7)§ 2 Abs 2 Z 2 KartG. Genossenschaften,8)8)§ 2 Abs 2 Z 3 KartG. Kreditinstitute9)9)§ 2 Abs 2 Z 4 KartG. und bestimmte landwirtschaftliche Absprachen.10)10)§ 2 Abs 2 Z 5 KartG; Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen iSd § 1 KartG (Art 81 EG) werden im Folgenden zusammen als Absprachen bezeichnet. Im Folgenden soll die europäische Regelung für die Landwirtschaft dargestellt und anschließend mit der österreichischen Rechtslage11)11)§ 2 Abs 2 Z 5 KartG. verglichen werden.

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