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KOG: Methodisch ungeeignete Frageweise des Sachverständigen für die Marktabgrenzung

EntscheidungenUrsula Pirko*)*)Die Autorin ist Mitarbeiterin der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Der Beitrag gibt die Privatmeinung der Autorin wieder, die sich nicht notwendigerweise mit den Ansichten der BWB decken müssen.ÖZK 2009, 119 Heft 3 v. 1.6.2009

Methodisch ungeeignet für die Marktabgrenzung im kartellrechtlichen Sinn ist die im vorliegenden Fall vom Sachverständigen herangezogene Frageweise.

Die Rückziehung einer Klage nach dem UWG unter Anspruchsverzicht führt nicht dazu, dass auch ein Anspruch nach dem KartG nicht mehr erhoben werden könnte.

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