Methodisch ungeeignet für die Marktabgrenzung im kartellrechtlichen Sinn ist die im vorliegenden Fall vom Sachverständigen herangezogene Frageweise.
Die Rückziehung einer Klage nach dem UWG unter Anspruchsverzicht führt nicht dazu, dass auch ein Anspruch nach dem KartG nicht mehr erhoben werden könnte.