Auch im Anwendungsbereich des § 48 KartG darf unter Zugrundelegung der geschilderten Wertungen eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise der endgültigen Entscheidung vorgreifen. In diesem Fall darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines der einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann.