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Stabilitätsabgabe - "Fonds für allgemeine Bankrisiken" ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Lucie HämmerleÖStZB 2026/43ÖStZB 2026, 148 Heft 6 v. 30.3.2026

BWG 1993: § 43 Anl 2, § 57 Abs 3

StabAbgG 2011: §§ 2, 3, § 4 (idF BGBl I 2016/117)

Der Gesetzgeber knüpft die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes an Rechnungslegungsvorschriften an.

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