BAO: §§ 20, 201, 206
AbgRmRefG 2003
Für die Ermessensübung nach § 201 Abs 2 Z 3 erster Fall BAO iZm der erstmaligen Festsetzung einer Kammerumlage sind nach dem Zweck der Norm (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) jene Kriterien heranzuziehen, die einer Festsetzung nach § 206 BAO entgegenstehen können. Da das BFG sein Ermessen unter Hinweis auf einen "Härtefall" nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat,

