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BFG: Keine § 48 BAO-Entlastung bei Übertragung von Anteilen an spanischer Immobiliengesellschaft an österreichische Privatstiftung im Erbweg

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Dr. Annika StreicherÖStZB 2026/27ÖStZB 2026, 102 Heft 5 v. 13.3.2026

BAO: § 48

Gleichartige Steuern liegen vor, wenn sich die erhobenen Steuern in ihrer Natur entsprechen. Das steuerauslösende Ereignis ist dabei ein entscheidendes Kriterium. Eine vollständige Identität der Steuern ist nicht erforderlich.

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