BAO: § 48
Gleichartige Steuern liegen vor, wenn sich die erhobenen Steuern in ihrer Natur entsprechen. Das steuerauslösende Ereignis ist dabei ein entscheidendes Kriterium. Eine vollständige Identität der Steuern ist nicht erforderlich.BAO: § 48
Gleichartige Steuern liegen vor, wenn sich die erhobenen Steuern in ihrer Natur entsprechen. Das steuerauslösende Ereignis ist dabei ein entscheidendes Kriterium. Eine vollständige Identität der Steuern ist nicht erforderlich.