Verbrauchsteuer
AEUV: Art 288 Abs 3
Der EuGH stellt klar, dass Art 288 Abs 3 AEUV ein nationales Gericht daran hindert, in Streitigkeiten zwischen Privatpersonen eine nationale Steuerregelung unangewendet zu lassen, die gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht oder mangelhaft umgesetzten EU-Richtlinie verstößt - es sei denn, das nationale Recht erlaubt dies ausdrücklich oder die betroffene Partei ist eine staatlich beherrschte Einrichtung. Richtlinien entfalten grds keine horizontale Wirkung, also keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten.

