B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 3, § 34 Abs 1, § 41
Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des BFG die Anfang 2018 eingeführten Waren - bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China - von der - in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 genannten - "J iangsu Zhongji Lamination Materials Co, Ltd" hergestellt worden sind, dieses Unternehmen die zugrunde liegenden Rechnungen ausgestellt und entsprechende Herstellererklärungen abgegeben hat, wurden dementsprechend die Voraussetzungen des Art 1 Z 2 und 3 der DFVO (EU) 2017/271 für die Befreiung vom Antidumpingzoll zur Gänze erfüllt.

