EStG 1988: § 15, § 20 Abs 1 Z 2 lit b
VO BGBl II 2004/466
An Klienten verrechnete "Kilometergelder", die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zufließen und durch sie veranlasst sind, sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Eine Saldierung (Gegenverrechnung) mit der Luxustangente, die bei der steuerlichen Geltendmachung des genutzten Betriebsfahrzeugs (hier: BMW 740d) auszuscheiden ist, darf nicht vorgenommen werden.