EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
ASVG: § 203
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerbefreit. Eine Gleichartigkeit der Leistungen setzt dabei jedoch keine völlige Identität in deren gesetzlicher Ausgestaltung voraus.