Finanzstrafrecht
FinStrG: §§ 11, 33 Abs 1, § 39 Abs 1 lit a, § 39 Abs 3 lit a
Der VfGH hat den Individualantrag als unzulässig zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag zwar fristgerecht im Zusammenhang mit einer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des LG Leoben eingebracht, er erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen. Insb fehlt eine ausreichend präzise und überprüfbare Begründung, weshalb die beanstandete gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sein soll. Stattdessen kritisiert der ASt lediglich die Anwendung des Gesetzes durch das Gericht, was jedoch nicht Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem Art 140 B-VG sein kann.

