UStG 1994: §§ 4, 16
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist erst dann vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend macht.

