LVO: § 1 Abs 2 Z 3
BAO: §§ 21, 22 Abs 2
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO kann nicht dazu führen, dass an Stelle eines tatsächlich verwirklichten abgabenrechtlichen Sachverhalts ein fiktiver Sachverhalt gesetzt wird. Insb kann der Besteuerung kein fiktives Geschehen, welches im Rahmen der wirtschaftlichen Disposition sinnvoll gewesen wäre, zugrunde gelegt werden.

