EStG 1988: § 3 Abs 2
Die unselbstständige Tätigkeit eines Schauspielers beschränkt sich für Zwecke der Hochrechnung gem § 3 Abs 2 EStG nicht auf die Drehtage, sondern umfasst auch Zeiträume, in denen weitere vertraglich vereinbarte Leistungen (Lernen des Drehbuchs, Kostümproben, Synchronisation etc) ausgeführt wurden.

