BAO: § 184
VwGG: § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c
Der Umstand, dass Verkäufe und Rabattgewährungen nicht aus den im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bereitgestellten Unterlagen ersichtlich sind, begründet lediglich eine grundsätzliche Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde und kann nicht nochmals dazu herangezogen werden, sie auch bei der Höhe der Schätzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Gewährung von Rabatten bei großen Abnahmemengen als glaubhaft erachtet wird.

