GebG 1957: § 21, § 33 TP 5 Abs 1 Z 1
Bei der Änderung eines Bestandvertrages hängt die gebührenrechtliche Beurteilung von der Frage ab, ob es zu einem Austausch des Bestandobjektes kommt. Entscheidend ist hierbei der Aspekt der Bedeutung der ursprünglich vereinbarten Bestandflächen.

