EStG 1988: § 34
FMedG: §§ 2, 3 und 8
Alleinstehenden Frauen ist die In-vitro-Fertilisation in Österreich nach dem FMedG verwehrt. Wird eine derartige Behandlung im Ausland durchgeführt, sind die dafür aufgewendeten Kosten daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Rechtslage nach dem FMedG soll das Kindeswohl schützen, weshalb auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen sind.

