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BFG: Keine Differenzbesteuerung bei über die Instandsetzung hinausgehenden Arbeiten der Wiederverkäuferin am Gegenstand

Erkenntnisse des BFGBearbeiter: Mag. Michael GleissÖStZB 2025/145ÖStZB 2025, 529 Heft 19 v. 9.10.2025

UStG 1994: § 24

MwStSystRL: Art 311 Abs 1 Z 1

Führt die Wiederverkäuferin über das übliche Maß einer Instandsetzung hinausgehende Arbeiten am Gegenstand durch, ist die Differenzbesteuerung nicht anzuwenden. Die Lieferung von gebrauchten Teilen eines Treppenlifts, einer neuen Laufschiene sowie damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen sind als einheitliche Leistung anzusehen. Da der Einbau einer individuell an den Montageort angepassten Laufschiene über das hinausgeht, was als bloße Instandsetzung des gebrauchten Gegenstandes zu werten ist, ist die Differenzbesteuerung nicht anzuwenden. Als Indiz für diese Beurteilung dient auch das Wertverhältnis zwischen den Gebrauchtteilen und der neuen Laufschiene sowie der mehrstündige Planungsaufwand.

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