EStG 1998: § 6 Z 2 lit a
KStG 1988: § 12 Abs 3
Wer eine Teilwertabschreibung gem § 6 Z 2 lit a EStG 1988 vornehmen möchte, hat die Entwertung der Anteile nachzuweisen. Überdies hat der Abgabenpflichtige glaubhaft zu machen, warum die Abwertung genau in diesem Veranlagungsjahr stattfand. Wird die Teilwertabschreibung nicht nach wissenschaftlich anerkannten Methoden glaubhaft gemacht, so hat diese zu unterbleiben.

