BAO: § 274 Abs 1 und Abs 3
SBBG 2016: § 8 Abs 1 (idF BGBl I 2019/104), § 8 Abs 2, Abs 3 und Abs 4
Wird im Beschwerdeverfahren gegen den sich an die Verdachtsmitteilung anschließenden Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom Betroffenen trotz Vorliegens der in § 8 Abs 3 SBBG genannten Anhaltspunkte - und damit des Verdachts gem § 8 Abs 2 SBBG - die in § 8 Abs 1 SBBG definierte vorrangige Ausrichtung des Unternehmens bestritten, hat sich das Bundesfinanzgericht mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen und dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen die dem Feststellungsbescheid vorgelagerte Verdachtsmitteilung gem § 8 Abs 4 SBBG führt nicht automatisch dazu, dass im Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 8 Abs 1 SBBG nicht mehr zu prüfen hätte und die Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens allein auf die Verdachtsmomente gem § 8 Abs 2 iVm Abs 3 SBBG stützen könnte.

