EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1
Vorarlberger Raumplanungsgesetz: § 17 Abs 3
§ 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt - nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf Umwidmungen ab, die erstmals eine Bebauung ermöglichen. Widmungen, die für die tatsächliche Bebauung eine (weitere) Umwidmung oder eine Ausnahmegenehmigung erfordern, stellen keine Umwidmung im Sinne dieses Tatbestands dar. Eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist im Falle eines vor dem 1. 1. 1988 zunächst nur als Bauerwartungsfläche gewidmeten Grundstücks, bei dem eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Maßnahmen nicht zulässig ist, erst dann gegeben, wenn eine spätere Widmungsänderung auf Bauland erstmals tatsächlich eine Bebauung nach dem 31. 12. 1987 ermöglicht.