vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln keine Voraussetzung für Verbrauchsteuerbefreiung für Waren, die im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen verwendet werden

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2024/21ÖStZB 2024, 73 Heft 3 v. 14.2.2024

Verbrauchsteuer

RL 2018/118/EG (VerbrauchsteuersystemRL): Art 12

Strittig war, ob Art 12 der RL 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er es dem Aufnahmemitgliedstaat erlaubt, bei der Festlegung der Voraussetzungen und Grenzen für die Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiung für Waren, die im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen verwendet werden, die Anwendung dieser Befreiung davon abhängig zu machen, dass der tatsächliche Empfänger dieser Waren sie unmittelbar bei den Lieferanten mit unbaren Zahlungsmitteln bezahlt hat. Die Freistellungsbescheinigung und die Erläuterungen beschreiben genau die zu befolgenden Schritte und die Regelungen, die von den verschiedenen am Befreiungsverfahren beteiligten Parteien einzuhalten sind. Aus dieser Beschreibung der Freistellungsbescheinigung geht hervor, dass diese durch die verschiedenen in ihr enthaltenen Angaben, die detaillierte Beschreibung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die Eigenschaft ihrer Unterzeichner und die Bescheinigung, die die betreffende diplomatische, konsularische oder internationale Einrichtung sowie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erteilen, für sich allein genommen geeignet ist, die wirksame Kontrolle der Einhaltung der in Art 12 RL 2008/118 festgelegten Befreiungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die vorausgesetzte Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, dh eine Bankzahlungsmethode, liefert hingegen keinen Anhaltspunkt für die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen, der nicht bereits in der Freistellungsbescheinigung enthalten ist. Zudem kann das tatsächliche Vorliegen eines Verkaufs grds durch die quittierte Rechnung oder den bei dieser Gelegenheit ausgestellten Kassenbon hinreichend nachgewiesen werden und der Aufnahmemitgliedstaat die Übermittlung dieser Rechnungslegungsunterlagen zusammen mit der Freistellungsbescheinigung verlangen. Das Erfordernis einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln zur Kontrolle, ob die betreffende Transaktion tatsächlich erfolgt ist, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte