Verbrauchsteuer
RL 2008/118/EG (VerbrauchsteuersystemRL): Art 1 Abs 2
Die Kl Vapo Atlantic begehrte die Erstattung der Gebühr für die Benutzung des Straßennetzes. Im Ausgangsverfahren war strittig, ob Art 1 Abs 2 VerbrauchsteuersystemRL dahin auszulegen ist, dass eine Gebühr, deren Ertrag allgemein einem öffentlichen Unternehmen, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist, zugewiesen wird und deren Struktur nicht die Intention erkennen lässt, vom Verbrauch der wichtigsten Kraftstoffe im Straßenverkehr abzuhalten, "besondere Zwecke" im Sinne dieser Bestimmung verfolgt. Der Umstand, dass die Einnahmen aus der Straßenbenutzungsgebühr im Voraus dafür bestimmt werden, dass der Konzessionär des Nationalstraßennetzes auf ihn übertragene allgemeine Zuständigkeiten finanziert, kann zwar einen Gesichtspunkt darstellen, der für die Feststellung, ob ein besonderer Zweck iSv Art 1 Abs 2 VerbrauchsteuersystemRL vorliegt, zu berücksichtigen ist. Eine derartige Zweckbestimmung kann aber als solche nicht genügen. Die Straßenbenutzungsgebühr muss, damit bei ihr von der Verfolgung eines besonderen Zwecks im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, selbst darauf gerichtet sein, die dem Konzessionär des Nationalstraßennetzes zugewiesenen Ziele der Verringerung der Schadensfälle und der ökologischen Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Im Ausgangsverfahren wurden die Einnahmen aus der in Rede stehenden Gebühr nicht ausschließlich zur Finanzierung von Vorhaben verwendet werden, die zur Verwirklichung der Ziele beitragen sollen. Eine Gebühr, deren Ertrag allgemein einem öffentlichen Unternehmen, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist, zugewiesen wird und deren Struktur nicht die Intention erkennen lässt, vom Verbrauch der wichtigsten Kraftstoffe im Straßenverkehr abzuhalten, verfolgt jedoch keine "besonderen Zwecke" iSd VerbrauchsteuersystemRL. Das Unionsrecht verwehrt es den nationalen Behörden, die Weigerung, eine mit der VerbrauchsteuersystemRL unvereinbare indirekte Gebühr zu erstatten, damit zu rechtfertigen, dass sie die Abwälzung dieser Gebühr auf Dritte und infolgedessen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gebührenpflichtigen vermuten.

