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Zuschlag zur Körperschaftsteuer auch bei bloß fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit der Empfängerbenennung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/107ÖStZB 2024, 405 Heft 14 v. 15.7.2024

KStG 1988: § 22 Abs 3

BAO: § 162

§ 22 Abs 3 KStG 1988 sieht einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % von jenen Beträgen vor, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

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