UStG: § 6 Abs 1 Z 18 und Z 26
GSBG: § 2 Abs 1 zweiter Satz
Verkauft ein Betreiber von Krankenhäusern Altmaterial (etwa Röntgenfilmschrott) anSchrotthändler, so ist die Weiterveräußerung dieser Gegenstände (wenn auch nunmehr als "Altmaterial") zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung steuerfrei. Die Röntgenfilme wurden nämlich für Zwecke einer befreiten Tätigkeit (Krankenbehandlung) erworben; ein Vorsteuerabzug war demnach nicht zulässig. Soweit aber - als Ersatz für den nicht zustehenden Vorsteuerabzug - bei Anschaffung dieser Materialien eine Beihilfe nach dem GSBG gewährt wurde, ist zur Herstellung der Steuerneutralität diese Beihilfe entsprechend § 2 Abs 1 zweiter Satz GSBG zu kürzen.