ALSAG: § 2 Abs 4
AWG 2002: § 2 Abs 1 bis Abs 3
Die Einstufung als "Abfall" ergibt sich va aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen", wobei diese Begriffe nicht eng ausgelegt werden dürfen. Die Frage, ob es sich um "Abfall" handelt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss.