EStG 1988: § 8 Abs 5
Gemäß § 8 Abs 5 EStG 1988 sind bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorzunehmen.
Werden mit den jeweiligen Grundstückseigentümern Abbauverträge geschlossen, um Kies bzw Schotter auf fremdem Grund abbauen zu dürfen, so stellt das Recht aus dem Abbauvertrag ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. In Bezug auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes ist zwischen dem nicht zu aktivierenden angemessenen Abbauentgelt an den jeweiligen Grundeigentümer einerseits und den darüberhinausgehenden Aufwendungen andererseits zu unterscheiden.