BAO: § 269 Abs 1
Im Abgabenverfahren gilt nach stRsp des VwGH ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.