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Überraschungsverbot auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/54ÖStZB 2023, 161 Heft 6 v. 30.3.2023

BAO: § 269 Abs 1

Im Abgabenverfahren gilt nach stRsp des VwGH ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.

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