EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 1 lit a und lit b, § 47 Abs 2
FLAG: § 41
Ist bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer tätig sind, das Tatbestandsmerkmal in § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG, den Weisungen eines anderen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt, so sind die an die Gesellschafter bezahlten Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen und es ist auch kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festzusetzen, wenn zudem die Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter auch in Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsverträge und die tatsächlich gelebte Praxis zu verneinen ist und daher keine Dienstverhältnisse gem § 47 Abs 2 EStG 1988 vorliegen.