GrEStG: § 1 Abs 3
§ 1 Abs 3 GrEStG ist nicht ausschließlich auf Kapitalgesellschaften anwendbar, sondern auch auf Personengesellschaften. Ist eine KG grundbücherliche Eigentümerin eines inländischen Grundstücks, so unterliegt daher die Vereinigung aller Anteile am Gesellschaftsvermögen der KG in einer Hand der Grunderwerbsteuer.