EStG 1988: § 37 Abs 5 Z 3
Eine Einstellung der Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant sein.