KStG 1988: § 9 Abs 7, § 26c Z 47
UmgrStG: § 17 Abs 2 Z 1
Offene Fünfzehntel aus einer Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die vor dem 1. 3. 2014 angeschafft wurden, sind gemäß der Vertrauensschutzklausel nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Eine solche tatbestandsmäßig erforderliche Beeinflussung des Kaufpreises setzt sohin voraus, dass ein Erwerber der Beteiligung zweifelsfrei von der Berechtigung zur Firmenwertabschreibung ausgehen konnte.