FinStrG: § 33 Abs 1
BAO: § 27 Abs 2
Übt der faktische Geschäftsführer und wirtschaftliche Eigentümer einer Ltd. mit Sitz in Zypern diese Tätigkeit vom Sitz seiner Rechtsanwaltskanzlei in Österreich aus, so befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Er verletzt (als hierfür Verantwortlicher der Ltd) daher die abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, wenn er keine Jahressteuererklärungen abgibt. Dadurch bewirkt er eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Körperschaftsteuer und es kann über ihn wegen Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe verhängt werden.

