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Bescheidbeschwerde - verfrühte Einbringung eines Fristsetzungsantrages

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/278ÖStZB 2023, 696 Heft 23 v. 1.12.2023

BAO: § 262 Abs 1, § 265, § 291 Abs 1

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gem § 291 Abs 1 BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

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