BAO: § 167 Abs 2, § 280 Abs 1 lit e
B-VG: Art 133 Abs 4
Die Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Gericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

