BAO: § 9 iVm § 80
Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch iZm der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf.

